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Übersicht

Von der Schulkonferenz verabschiedete Grundsätze


  • Das Fahrtenprogramm ist Teil des Schulprogramm der Maria Sibylla Merian-Gesamtschules. (§ 1 WRL)

  • Fahrten haben grundsätzlich Bezug zum Unterricht. Sie werden in diesem vor- und nachbereitet. (§ 1 WRL)

  • Die Schulkonferenz legt den Rahmen bzgl. Dauer, Zeitraum, Kostengrenze und Zielrichtung fest (§ 2.2 WRL).
    Die Zielrichtung orientiert sich an der Einbindung der Fahrt ins Schulprogramm der Maria Sibylla Merian-Gesamtschule und soll zum Beispiel den musisch-ästhetischenen Schwerpunkt, Agenda 21-Aspekte, Gesundheitserziehung, den Integrationsaspekt u. a. m. berücksichtigen.

  • Die Klassenpflegschaft bzw. Jahrgangsstufenpflegschaft entscheidet über Ziel,
    Programm und Dauer der Fahrt. (§ 2.4 WRL)
    Fahrten dürfen nicht ausschließlich konsumtouristischen Charakter haben.

  • Durch frühzeitige Planung ist die Möglichkeit des rechtzeitigen Ansparens der anfallenden Kosten zu schaffen. (§ 2.5 WRL)

  • Schulwanderungen und Schulfahrten sind Schulveranstaltungen; Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme verpflichtet (§ 4.2 WRL); siehe hierzu auch die hausinterne Schulvereinbarung.

  • Klassen eines Jahrgangs fahren zeitgleich; die Jahrgangsstufe 13 fährt zeitgleich mit den kooperierenden Gymnasien, wobei auf vergleichbare Organisationsstrukturen zu achten ist.

  • Wandertage finden zeitgleich innerhalb eines Jahrgangs statt.

  • Unterrichtsgänge finden innerhalb der Unterrichtszeit des jeweiligen Faches statt. Darüber hinausgehende Vereinbarungen innerhalb eines Teams ohne Vertretungsmehraufwand sind möglich.

  • Die vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren sind einzuhalten. (§ 3 WRL)

  • Der Vertragsabschluss erfolgt im Namen der Schule; von allen Erziehungsberechtigten (auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern) muss rechtzeitig zuvor eine schriftliche Einverständniserklärung eingeholt werden. (§ 5.2 WRL)

  • Aufsichten richten sich nach den Paragraphen 6 WRL und 12 ASchO. Das Aufsichtsmaß orientiert sich an dem Alter der Schülerinnen und Schüler.

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zuletzt geändert am 11. April 2001
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